Radiogruppe im AJZ Bielefeld

LFR-Bescheid

   

    

Düsseldorf, den 11.08.2000
111-W-2.64-3-28I-S-1.4-1 -191

Gemäß §24 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-
fassung vom 25.04.1998 (GV NW 1998 S. 240) ergeht folgender

Bescheid:

1. Die Ablehnung des zur Ausstrahlung am 03.11.1998 im Bürger-
funk von Radio Bielefeld eingereichten Beitrages "Morgenwelt -
Privatfirmen ersetzen den Staat" (auf der Sendeanmeldung be-
titelt mit "A2-Privat") war nicht statthaft.

2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.


Begründung:

Zur Erteilung dieses Bescheids wurde die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) durch Urteil des VG Minden vom 14.06.2000, Az. 3 K 3325/99, verpflichtet. Weder die in dem Verfahren Beklagte LfR noch das auf seiten der Beklagten Beigeladene Radio Bielefeld haben Zulassung der Berufung gemäß _ 124a VwGO beantragt. Das Urteil ist somit rechtkräftig.

Hinsichtlich der Begründung wird voll umfänglich auf die Urteilsbegründung der erkennenden Kammer Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR), Zollhof 2, 40221 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird Ihnen dessen Verschulden zugerechnet werden

 

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