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Düsseldorf, den 11.08.2000
111-W-2.64-3-28I-S-1.4-1 -191
Gemäß §24 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für
das Land Nordrhein-
Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-
fassung vom 25.04.1998 (GV NW 1998 S. 240) ergeht folgender
1. Die Ablehnung des zur Ausstrahlung am 03.11.1998 im Bürger-
funk von Radio Bielefeld eingereichten Beitrages "Morgenwelt
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Privatfirmen ersetzen den Staat" (auf der Sendeanmeldung be-
titelt mit "A2-Privat") war nicht statthaft.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Zur Erteilung dieses Bescheids wurde die Landesanstalt für
Rundfunk (LfR) durch Urteil des VG Minden vom 14.06.2000, Az. 3
K 3325/99, verpflichtet. Weder die in dem Verfahren Beklagte LfR
noch das auf seiten der Beklagten Beigeladene Radio Bielefeld haben
Zulassung der Berufung gemäß _ 124a VwGO beantragt. Das
Urteil ist somit rechtkräftig.
Hinsichtlich der Begründung wird voll umfänglich auf
die Urteilsbegründung der erkennenden Kammer Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Direktor der
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR), Zollhof
2, 40221 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden, so wird Ihnen dessen Verschulden zugerechnet
werden
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